Satzung
des
Heimat- und Verkehrsvereins Sichelnstein e.V.
in der Fassung vom 10.06.2000
§ 1 - Name
Der Verein führt den Namen "Heimat- und Verkehrsverein Sichelnstein e.V." und hat seinen Sitz in Staufenberg-Sichelnstein.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 - Aufgaben des Vereins
1. Die besondere geschichtliche Bedeutung des Ortes und der Burg Sichelnstein zu erhalten und weiter zu verbreiten.
2. Das"Sichelnsteiner Plattdeutsch" für unsere Nachkommen in verständlicher Form aufzuzeichnen.
3. Durch überörtliche Veranstaltungen den Ort und die Burgruine als Kultur- und Kommunikationszentrum bekanntzumachen.
§ 3 - Mitgliedschaft
a) Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
b) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
c) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluß des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
d) Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Mißachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliederbeiträge vorliegen.
§ 4 - Rechte der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
b) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
§ 6 - Die Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zahntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
b) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
c) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens 7 Tage vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
d) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muß bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:
aa) Jahresbericht
bb) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes
cc) Genehmigung des Haushaltsplanes
dd) Wahl der Mitglieder des Vorstandes unter Berücksichtigung des § 7
ee) vorliegende Anträge.
ff) Verschiedenes
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 - Der Vorstand
a) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Rechnungsführer, dem Ortsheimatpfleger und zwei weiteren Beisitzern.
b) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der 2. Vorsitzende ist stellvertretender Vorsitzender. Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeder allein vertretungsberechtigt.
c) Die Wahl der Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
d) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen erfolgen schriftlich, in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
e) Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
f) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
aa) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführer ihrer Beschlüsse
bb) Aufstellung des Haushaltsplanes
cc) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
dd) Verwaltung des Vereinsvermögens.
g) Der Vorstand ist berechtigt, jährlich über Ausgaben bis DM 1000,-- im einzelnen allein zu entscheiden, ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung.
§ 8 - Die Rechnungsprüfer
a) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
b) Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebarung des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung; sie berichten darüber der Mitgliederversammlung.
§ 9 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 10 - Die Beitragsordnung
a) Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluß gefaßt werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
b) In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und Zahlungsmodulitäten geregelt.
§ 11 - Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
§ 12 - Gemeinnützige Tätigkeitsbasis
Der Heimat- und Verkehrsverein Sichelnstein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13 - Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Im Fall der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Staufenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnüzige Zwecke im Ortsteil Sichelnstein zu verwenden hat.
§ 14
Der Vorstand ist ermächtigt, falls zur Erlangung der Gemeinnützigkeit Änderungen der Satzung erforderlich sind, diese selbst vorzunehmen.
§ 15
Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist.
Staufenberg-Sichelnstein, den 10.06.2000
Die 2. Änderung der Satzung wurde notwendig, um die Gemeinnützigkeit zu erlangen. Diese wurde mit Schreiben des Finanzamtes Göttingen vom 12.10.2000 erteilt. Der neue Satzungstext wurde am 04. Sept. 2000 beim Amtsgericht Hann. Münden in das Vereinsregister aufgenommen.
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